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Nebenkostenabrechnung: Die fünf häufigsten Fehler

Nur was im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten vereinbart ist, darf auch abgerechnet werden. Eine pauschale Formulierung wie «übrige Betriebskosten» genügt nicht.

Der Verteilschlüssel muss nachvollziehbar und über die Jahre konstant sein. Wechseln Sie ihn nur mit sachlicher Begründung und informieren Sie die Mieterschaft transparent.

Unterhalts- und Reparaturkosten gehören nicht in die Nebenkosten. Sie sind Sache der Vermieterschaft.

Rechnen Sie jährlich ab und halten Sie die Fristen ein. Auf Verlangen müssen Sie Einsicht in die Belege gewähren.

Bei Unsicherheiten prüft die Rechtsberatung des HEV Ihre Abrechnung, bevor sie verschickt wird.